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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 5 V 1093/24

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 3a Abs. 1 S. 1, EStG § 3a Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 4a S. 3, EStG a.F. § 3 Nr. 66

Ertragsfähigkeit ab Betriebseröffnung keine Voraussetzung für Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns

Leitsatz

1. § 3a EStG ist nur bei den Gewinneinkünften anwendbar (im Streitfall: Anwendbarkeit von § 3a EStG, weil vor dem Forderungsverzicht sich eine bisher vermögensverwaltende GbR durch Ausscheiden der einzigen natürlichen Personen als Gesellschafter zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewandelt hat).

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung, dass der Begriff der Sanierungsfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in der Form enthalten soll, dass die unternehmensbezogene Sanierung eine Ertragsfähigkeit ab Betriebseröffnung erfordert und bei einer erstmaligen Ertragsfähigkeit nach Sanierungserlass die Norm des § 3a EStG nicht einschlägig ist.

Fundstelle(n):
HAAAJ-96769

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