Ertragsfähigkeit ab Betriebseröffnung keine Voraussetzung für Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns
Leitsatz
1. § 3a EStG ist nur bei den Gewinneinkünften anwendbar (im Streitfall: Anwendbarkeit von § 3a EStG, weil vor dem Forderungsverzicht
sich eine bisher vermögensverwaltende GbR durch Ausscheiden der einzigen natürlichen Personen als Gesellschafter zu einer
gewerblich geprägten Personengesellschaft gewandelt hat).
2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung, dass der Begriff der Sanierungsfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
in der Form enthalten soll, dass die unternehmensbezogene Sanierung eine Ertragsfähigkeit ab Betriebseröffnung erfordert und
bei einer erstmaligen Ertragsfähigkeit nach Sanierungserlass die Norm des § 3a EStG nicht einschlägig ist.
Fundstelle(n): HAAAJ-96769
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