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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16145/23

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1 , EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 , EStG § 21 Abs. 3

Überwiegende Nutzung der mit einem Blockheizkraftwerk erzeugten Energie (Wärme und Strom) für vermietete Immobilie: einheitliche Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, kein Gewerbebetrieb „Stromerzeugung”

keine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht für die Stromerzeugung

Leitsatz

Wird mit einem für ein vermietetes Objekt errichteten Blockheizkraftwerk überwiegend Wärme und daneben Strom erzeugt und wird nur der Strom – überwiegend an Mieter –, nicht aber Wärme verkauft, so ist die auch von den Einnahmen her relativ geringfügige Stromerzeugung bloße Nebentätigkeit und die Wärmeerzeugung für die vermietete Immobilie gibt der Tätigkeit insgesamt das Gepräge, sodass es sich hinsichtlich des Blockheizkraftwers insgesamt (einschließlich der Einnahmen aus dem Stromverkauf) um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Bei dieser Einkunftsart ist bei Fremdvermietung im Rahmen einer gewöhnlichen Wohnungsvermietung grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen; die Einkünfteerzielungsabsicht ist also nicht insoliert bezogen auf die Stromerzeugung zu prüfen.

Fundstelle(n):
TAAAJ-96765

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