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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7159/22

Gesetze: UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG § 13b Abs. 2 Nr. 8, UStG § 13b Abs. 5

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bauleistungen und Reinigungsleistungen

Leitsatz

1. Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz des Bauwerks auswirken, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, z. B. auch der Einbau von Fenstern, Türen, Rolltreppen, Einrichtungsgegenständen, die mit dem Bauwerk fest verbunden sind und ohne großen Aufwand nicht getrennt werden können (Gaststätteneinrichtungen), Hausanschlüsse für Telekommunikations- und Versorgungsleitungen. Keine Bauleistungen sind das Entsorgen von Baumaterial, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen und die Zurverfügungstellung von Personal.

2. Auch ein Unternehmer, welcher keine eigenen Reinigungskräfte hat, sondern ausschließlich sogenannte Subunternehmer einsetzt, die die Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar (real) ausführen, erbringt gegenüber seinem Auftraggeber jeweils derartige Leistungen.

3. Die Baufein- und die Baugrobreinigung, das Fegen, das Abfallsammeln und der Abtransport des Abfalls gehören zu den Reinigungsleistungen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-96762

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