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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 17 K 17002/24

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d)

Bezogene Dividenden sind nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d)GewStG von der Gewerbesteuer befreit

Leitsatz

Die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG erstreckt sich auch dann nicht auf bezogene Dividenden, wenn sowohl die ausschüttende Gesellschaft als auch die die Ausschüttung beziehende Gesellschaft Einrichtungen im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG betreiben.

Fundstelle(n):
YAAAJ-96759

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