Einfuhrabgabenbefreiung bei der Einfuhr von Goldschmuck aus der
Türkei
Leitsatz
Bei der Einreise aus der Türkei mitgeführte Goldarmreifen im Wert von mehr als 430 Euro unterliegen der Einfuhrverzollung,
wenn deren Eigenschaft als ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführte und innerhalb von drei Jahren wiedereingeführte
Rückwaren weder durch die in Art. 253 Abs. 2 UZK-DVO aufgeführten Nachweise noch durch andere nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO
zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Fundstelle(n): QAAAJ-96753
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