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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2354/23 Z

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 24; UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a; UZK Art. 86 Abs. 6; UZK Art. 158 Abs. 1; UZK Art. 203 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK Art. 203 Abs. 5; UZK Art. 203 Abs. 6; UZK-DelVO Art. 138 Unterabs. 1 Buchst. a; UZK-DelVO Art. 141 Abs. 1 Buchst. a; UZK-DVO Art. 253; VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41; EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; UStG § 21 Abs. 2; EUStBV § 1 Abs. 2a Satz 1; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2

Einfuhrabgabenbefreiung bei der Einfuhr von Goldschmuck aus der Türkei

Leitsatz

Bei der Einreise aus der Türkei mitgeführte Goldarmreifen im Wert von mehr als 430 Euro unterliegen der Einfuhrverzollung, wenn deren Eigenschaft als ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführte und innerhalb von drei Jahren wiedereingeführte Rückwaren weder durch die in Art. 253 Abs. 2 UZK-DVO aufgeführten Nachweise noch durch andere nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann.

Fundstelle(n):
QAAAJ-96753

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