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FG Köln Urteil v. - 3 K 2322/21

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz5; HGB § 230; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Leitsatz

1. Der Begriff des „Gesellschafters” i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist steuerrechtlich zu verstehen.

2. Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG kann auch ein atypisch stiller Gesellschafter sein.

Fundstelle(n):
GAAAJ-96752

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