Ein sogenannter "gemischter Vertrag" liegt vor, wenn eine ausländische Firma mit inländischen Firmen vereinbart,
1. Muster und Modelle für Modeartikel im Ausland herzustellen und sie den Vertragsfirmen zur Nachfertigung zu überlassen,
2. den Gebrauch ihres Warenzeichens durch die Vertragsfirmen zu dulden,
3. den Wettbewerb mit gleichartigen Waren und Modellen zu unterlassen.
Jede dieser Leistungen ist umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen.
Zu 1. ist eine nichtsteuerbare positive Leistung im Ausland gegeben. Zu 2. und 3. liegen negative Leistungen vor, die dort bewirkt werden, wo andernfalls die Handlung vorgenommen worden wäre.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 189 BFHE S. 142 Nr. 101, IAAAA-98718
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