Instanzenzug: LG Bochum Az: II-9 KLs 18/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Urteil weist zwar bei der nachträglichen (gespaltenen) Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) für den Angeklagten B. einen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer angenommene Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom besteht nicht, denn bereits dem – nach Begehung der darin abgeurteilten Tat – ergangenen Strafbefehl desselben Gerichts vom kommt eine Zäsurwirkung zu. Diese ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Angeklagte die Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt hat. Denn die Zahlung erfolgte erst am und damit nach Erlass des Urteils vom . Damit haben sich beide Erkenntnisse gesamtstrafenfähig gegenübergestanden. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bleibt auch weiterhin möglich, weil noch nicht beide Strafen vollstreckt sind und die inzwischen erfolgte Erledigung der einen Strafe aus dem Strafbefehl vom unerheblich ist (vgl. Rn. 3 mwN; Urteil vom – 2 StR 342/16 Rn. 21 mwN; Beschluss vom – 5 StR 325/10 Rn. 1). Demnach bestand die Gesamtstrafenlage fort mit der Folge einer zeitlich früheren Zäsur.
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt jedoch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen des wöchentlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Anfang Dezember 2023 48 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verhängt. Bei zutreffender Zäsursetzung () wären demnach bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe mit der noch nicht erledigten Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil vom lediglich 20 anstelle von – wie geschehen – 47 Einzelstrafen einzubeziehen gewesen. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Landgericht bei Zusammenführung von insgesamt 21 Einzelstrafen und unveränderter Einsatzstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Soweit der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften die Verwerfung der Revisionen beider Angeklagter mit der Maßgabe beantragt hat, dass die von der Strafkammer jeweils ausgesprochene Aufrechterhaltung der Maßregel der Besserung und Sicherung (Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis) aus früheren Verurteilungen zu entfallen habe, besteht für diese Ergänzung kein Anlass. Denn die Sperrfristen endeten nach den Feststellungen erst nach Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt waren die Fahrerlaubnissperren aber noch nicht gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).
Der Senat ist – ungeachtet der weiter gehenden Anträge – nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – auszusprechen. Da die (aufrechterhaltenen) Sperrfristen inzwischen abgelaufen sind, wirkt sich die getroffene zur beantragten Entscheidung für die Angeklagten gleich aus (vgl. ; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 349 Rn. 65).
Quentin
RiBGH Dr. Maatsch isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert.
Marks
Quentin
Tschakert
Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR164.25.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-96628