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Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch
Nachdem der X. Senat des BFH im Jahr 2017 die Übertragung eines verpachteten Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch nicht als Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ansehen wollte (, BStBl 2019 II S. 730), hat er nun seine Rechtsprechung für einen verpachteten wie auch für einen vom Nießbraucher aktiv weiter betriebenen Gewerbebetrieb trotz aller Kritik in Literatur und Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Dreh- und Angelpunkt dieser Entscheidungen ist die Frage, ob § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a. F.) eine tätigkeitsbezogene Betrachtung des Betriebsbegriffs voraussetzt. Erst in dem Augenblick, in dem der Nießbraucher die bisherige Tätigkeit aufgibt, kann eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG in Frage kommen.
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Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch
[i]Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch führt grundsätzlich zum Übergang des wirtschaftlichen EigentumsDie Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG wie auch nach § 7 Abs. 1 EStDV a. F. setzt zwingend zunächst einmal die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums voraus. Dieses wirtschaftliche Eigentum ist vom zivilrechtlichen Eigentum zu unterscheiden. Im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs ist der zivilrechtliche Eigentümer grundsätzlich auch der wirtschaftliche Eigentümer (BStBl 1984 II S. 202BStBl 1997 II S. 121