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Verfahrensrecht | Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (BFH)
Ein Teilurteil i.S. des
§ 6 Abs. 2
FGO ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der
mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil
des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil
des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des
§ 6 Abs. 2
FGO steht in dieser Situation einer
Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 6 Abs. 2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Sachverhalt: Streitig sind die Rechtmäßigkeit von Zinsbescheiden zur R...