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DVLStHV § 7

Dritter Teil: Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine [1]

§ 7 Meldepflichten [2]

1Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

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LAAAJ-96584

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zweiter Teil jetzt Dritter Teil gem. VO v. (BGBl I S. 1202) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .