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DVLStHV § 14

Vierter Teil: Haftpflichtversicherung [1]

§ 14 Anzeige von Veränderungen [2]

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-96584

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Teil jetzt Vierter Teil gem. VO v. (BGBl I S. 1202) mit Wirkung v. i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1544) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1544) mit Wirkung v. .