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DVLStHV § 1

Erster Teil: Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Antrag [1]

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-96584

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .