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BFH Urteil v. - I B 31/70 BStBl 1971 II S. 154

Gesetze: FGO § 146

Leitsatz

1. Die Staatskasse ist als Gläubigerin einer Kostenforderung befugt, gegen einen Streitwertbeschluß des FG nach § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO Beschwerde einzulegen.

2. Wird die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf schwebende Musterprozesse begehrt, so ist der Streitwert in der Regel auf 5 % des streitigen Steuerbetrags festzusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 154
BFHE S. 23 Nr. 101,
BAAAA-98703

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