1. Die Vorschrift des § 84 AO gilt nicht für die gesetzlichen Fristen im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
2. Ein Steuerpflichtiger, der des öfteren oder länger auf Geschäftsreisen ist, muß es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, daß ihn Zustellungen verläßlich rechtzeitig erreichen oder erforderlichenfalls Termine ordnungsgemäß wahrgenommen werden können.
3. Der Steuerpflichtige muß das mit der von ihm gewählten Versendungsart (Einschreibebrief) verbundene Risiko möglicherweise verzögerter und verspäteter Zustellung tragen.
4. Ein Rechtsirrtum darüber, in welcher Frist ein Rechtsmittel einzulegen ist, kann ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein, aber auch dies nur, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Das ist zu verneinen, wenn ein Prozeßführender - zumal bei drohendem Fristablauf - sich trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung keine Gewißheit darüber verschafft, in welcher Weise er mit Sicherheit seine Rechtsmittelfrist wahren kann und muß.
5. Die Kürze der Fristüberschreitung ist für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 143 BFHE S. 490 Nr. 100, EAAAA-98699
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