Instanzenzug: Az: 37 KLs 21/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den Geschädigten am in dessen Fahrzeug unter Vorhalt eines Messers mit den Worten „Gib mir Geld, sonst steche ich dich ab“ zur Herausgabe von Bargeld auf. Unter dem Eindruck der Drohung übergab der Geschädigte dem Angeklagten 80 Euro. Da diesem der Betrag nicht ausreichte, forderte er den Geschädigten nunmehr auf, zu dessen Wohnung zu fahren, um dort Bargeld zu holen. Während der sich anschließenden Fahrt hielt der Angeklagte fortwährend das Messer an die rechte Körperseite des Geschädigten. Aus Angst entschloss sich der Geschädigte dazu, einen Unfall zu verursachen. In der Folge kollidierte er mit dem Taxi des Zeugen S. und sprang mit dem Ausruf „Überfall, Überfall! Fahr los!“ in dessen Taxi. Der Zeuge S. ging zunächst davon aus, selbst überfallen zu werden. Aufgrund der Bitte des Geschädigten, er solle die Polizei verständigen, kamen ihm dessen Angaben widersprüchlich vor. Er fragte deshalb nach, ob der Geschädigte ihn ausrauben wolle oder selbst Hilfe brauche. Daraufhin erklärte der sichtlich aufgeregte und verängstigte Geschädigte ihm die Situation.
32. Die den Schuldspruch tragende Beweiswürdigung hält der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.
4Zwar hat die Strafkammer den wesentlichen Inhalt der Aussage des Geschädigten nicht in den Urteilsgründen im Einzelnen wiedergegeben. Dies war jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, da keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag (vgl. Rn. 4 f.; Beschluss vom – 4 StR 428/23 Rn. 13 f.; jeweils mwN zur Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen). Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des den Tatvorwurf in Abrede stellenden Angeklagten nicht nur auf die Angaben des Geschädigten, sondern auch auf die Aussage des Zeugen S. zum unmittelbaren Nachtatgeschehen und -verhalten des Geschädigten. Es liegen mithin ganz gewichtige Gründe außerhalb der Angaben des Geschädigten vor, die dessen Darstellung des Kerngeschehens stützen (vgl. Rn. 4; Urteil vom – 4 StR 108/12 Rn. 27 mwN).
53. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen hat.
6Nach den Feststellungen hierzu wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Unna am wegen Erschleichens von Leistungen und am wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. Die verfahrensgegenständliche Tat liegt vor beiden Verurteilungen. Da die Urteilsgründe weder die Zeitpunkte der abgeurteilten Taten noch den Vollstreckungsstand der Vorverurteilungen mitteilen (vgl. Rn. 5 mwN zum Erfordernis dieser Darstellung), ist dem Senat eine Nachprüfung, ob mit den Geldstrafen aus einer oder ggf. auch aus beiden Vorverurteilungen – letzteres für den Fall, dass diese untereinander gesamtstrafenfähig wären (vgl. ) – nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte gebildet werden müssen, nicht möglich. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein.
7Da auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Härteausgleich zu gewähren gewesen wäre, sollte die Geldstrafe oder eine von ihnen im Zeitpunkt des Urteils bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt gewesen sein (vgl. Rn. 3; Urteil vom – 2 StR 44/24 Rn. 25), hat der Strafausspruch im Ganzen keinen Bestand. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig und geboten.
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B4STR85.25.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-96477