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OLG Köln Urteil v. - 15 U 249/24

Gesetze: DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f; ZPO § 882e Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 882b

Leitsatz

Leitsatz:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.

Fundstelle(n):
WM 2025 S. 1144 Nr. 25
WAAAJ-96456

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