1. Ein Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung kann auch durch konkludentes Verhalten wirksam geschlossen werden. Einer ausdrücklichen Unterschrift unter ein bestimmtes Formular bedarf es nicht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
2. Dem jahrelangen, vorbehaltlosen Zulassen von Abbuchungen von um die Pflegeversicherungsbeiträge erhöhten Gesamtbeiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung kann in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB der Erklärungswert zukommen, dass dies mit dem Willen und in dem Erklärungsbewusstsein geschieht, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.
Fundstelle(n): YAAAJ-96451
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