1. Lehnt das FA die Änderung (Berichtigung) eines Grunderwerbsteuer-Bescheides wegen dessen Unanfechtbarkeit ab, so ist der darin liegende Verwaltungsakt nicht vollziehbar i.S. des § 69 FGO.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht möglich, wenn der gegen einen Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf wegen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes unzulässig ist und wenn nach dem im Aussetzungsverfahren erkennbar gewordenen Sachverhalt keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, daß die Rechtsbehelfsfrist nicht ohne Verschulden des Steuerpflichtigen versäumt worden ist.
3. Ein Rechtsirrtum über die Frage, ob eine Vergünstigungsvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen und rückwirkend geändert werden wird, kann allein keine Nachsicht begründen.
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 110 BFHE S. 438 Nr. 100, HAAAA-98685
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