1. Wird ein Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit Erwerb und vor Bauvollendung an eine Kommanditgesellschaft weiterveräußert, so ist die dann nachzuerheben, wenn der Veräußerer zu 98,04 v.H. als persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau mit einem entsprechenden Zwerganteil als Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind.
2. Wird das Grundstück in dem Zustand in die Kommanditgesellschaft eingebracht, es sich im Zeitpunkt der Gründung der Kommanditgesellschaft befindet, so ist die Fertigstellung des steuerbegünstigten Gebäudes der Kommanditgesellschaft selbst als Bauherrin zuzurechnen.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 107 BFHE S. 468 Nr. 100, XAAAA-98684
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