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Einkommen-/Lohnsteuer | Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Luxemburg 2012
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht für eine Abfindung, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Großherzogtum Luxemburg erhalten hat (Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 19 EStG; Art. 14 Abs. 1 DBA-LUX 2012).
Bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-LUX 2012, so der BFH. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut („dafür“) nicht (vg...BStBl 2014 II S. 929