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Rechtsweg bei Klagen auf Auskunft nach DSGVO gegenüber einem Finanzgericht
(1) Für eine Klage gegen ein FG auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 32i Abs. 2 Satz 1 AO nicht eröffnet. (2) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die gem. § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Bezug: § 17a Abs. 2 GVG; § 33 FGO).
Die Erteilung bzw. die Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch ein Gericht stellt keine Rechtsprechungstätigkeit dar. Gegenstand ist die Bestätigung und Mitteilung, ob und ggf. welche bzw. in welchem Umfang durch das Gericht personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der allgemeinen Verwaltung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die – wie z. B. die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden – den Bereich der Justizverw...