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Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo
(1) Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt. (2) Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes nicht aus (Bezug: § 52a, § 52d FGO; § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV; Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL).
Gemäß § 52d Satz 1 FGO i. d. F. vom des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl 2021 I S. 4607) ist die Nutzung des elektronischen Übermittlung...