Einreichung einer Klageschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg
Leitsatz
1. Ein elektronisches Dokument, das mit einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn
die das Dokument signierende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
2. Die als Absender ausgewiesene Person kann eine Klageschrift nur wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch
signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden
Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung
des Mandats zu vertreten.
3. Ein Übermittlungsweg ist nur dann als sicher anzusehen, wenn die verantwortende Person selbst die Übermittlung vornimmt.
4. Wenn ein Schriftstück nur erkennbar im Auftrag eines anderen übermittelt wird, ohne dass der Übermittelnde selbst Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will, dann tritt der Übermittelnde gegenüber dem Gericht lediglich als Erklärungsbote
auf, so dass die gesetzlich geforderte Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet ist.
5. Somit ist eine Klage nicht wirksam erhoben, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft einen von ihrem Geschäftsführer unterschriebenen
Klageschriftsatz wegen technischer Probleme mit ihrem elektronischen Postfach von einer anderen Steuerberatungsgesellschaft
über deren besonderes elektronisches Steuerberater-Postfach an das Gericht übermitteln lässt. Dies gilt auch dann, wenn die
übermittelnde Steuerberatungsgesellschaft schriftlich bevollmächtigt und beauftragt worden ist.
Fundstelle(n): NAAAJ-96300
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