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FG Münster Urteil v. - 12 K 1916/21 F

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 4 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Werbungskosten

Erste Tätigkeitsstätte und Aufteilung von Reisekosten bei Vermietungseinkünften

Leitsatz

1. Die Regelung in § 9 Abs. 4 EStG ist wegen der Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern gemäß § 9 Abs. 3 EStG auch auf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung heranzuziehen und objektbezogen zu verstehen.

2. Eine Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Vermieter selbst kommt nach dem Grundsatz der Gleichstellung von Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern nicht in Betracht. Entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 2. Alternative EStG liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt (hier: Erledigung umfassender Handwerker- und Reinigungstätigkeiten als tatsächliche Haupttätigkeit) am Vermietungsobjekt selbst verrichtet.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 EStG EStG können Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung bzw. dem Ort des eigenen Hausstandes eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG haben, Kosten für (Familienheim-)Fahrten nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale und nur insoweit geltend machen, als die Fahrten mit nicht nur unerheblichem Umfang durch die Vermietung veranlasst waren und eine allenfalls untergeordnete private Veranlassung gegeben ist. Daran fehlt es, wenn nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass Aufenthalte im Vermietungsobjekt nicht nur in einem untergeordneten Umfang Erholungszwecken gedient haben (hier u.a.: Erholungsurlaube des Steuerpflichtigen unmittelbar im Anschluss an Reparatur- und Reinigungsarbeiten im Vermietungsobjekt).

4. Bei einer Vermietungstätigkeit können Kosten der vom Vermieter genutzten Wohnung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.V.m. § 9 Abs. 3 EStG im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 9 Abs. 4a Satz 1, 12 i.V.m. § 9 Abs. 3 EStG hingegen nicht.

5. Bei der Sachverhaltswürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Nachweisführung über eigene Arbeiten an einem Vermietungsobjekt naturgemäß Einschränkungen unterliegt, erst recht, wenn das Finanzamt bei im Kern unveränderter Sachlage im Streitjahr erstmals die Nachweisführung bezüglich der geltend gemachten Reisekosten aufgegriffen hat und die aus seiner Sicht bestehenden Anforderungen an eine vollständige Dokumentation mitgeteilt hat.

Fundstelle(n):
KAAAJ-96298

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