Haftungsbescheid gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen Umsatz- und Körperschaftsteuer
Leitsatz
1. Für Haftungsbescheide existiert keine gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit, so dass der Auffangtatbestand
des § 24 AO anwendbar ist.
2. Der Anlass zur Amtshandlung tritt bei Haftungsbescheiden i.d.R. bei dem für den Steuerschuldner zuständigen Finanzamt hervor.
3. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist zweistufig. Auf der ersten Stufe
hat das Finanzamt zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Auf der zweiten
Stufe ist zu prüfen, ob es jemanden (Entschließungsermessen) und ggf. wen (Auswahlermessen) es als Haftenden in Anspruch nehmen
will.
4. Grob fahrlässig iSv. § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten
verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die betreffende
Person gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, deren Beachtung von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt
werden muss.
5. Wenn ausreichende Zahlungsmittel zur Begleichung aller Schulden nicht zur Verfügung stehen, beschränkt sich die Haftung
nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung auf den Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf den Steuergläubiger
entfallen wäre.
6. Das Finanzamt darf die Haftungsquote schätzen, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer keinerlei Angaben über die
Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten gemacht hat.
Fundstelle(n): AAAAJ-96297
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