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BFH Urteil v. - IV R 141/67 BStBl 1971 II S. 92

Gesetze: EStG § 16 Abs. 2

Leitsatz

1. Zum Veräußerungspreis im Sinne von § 16 Abs. 2 EStG zählt alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber erhält. Hierzu gehört auch eine Entschädigung für den Verzicht auf das noch bestehende Mietrecht an den Geschäftsräumen.

2. Gehören zum Veräußerungspreis laufende Zahlungen für einen fest bestimmten längeren Zeitraum (Kaufpreisraten), so sind diese mit ihrem abgezinsten Wert zu kapitalisieren.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 92
BFHE S. 390 Nr. 100,
YAAAA-98675

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