Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen durch das Truppendienstgericht
Leitsatz
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Entschädigungsgericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren gebunden.
Gesetze: § 94 Abs 1 S 3 Halbs 1 WDO 2025, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 199 Abs 3 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 291 BGB
Tatbestand
1Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
21. Der Kläger ist Soldat auf Zeit, der zum April 2021 zum Stabsbootsmann befördert wurde.
3Nachdem der Inspekteur der Marine gegen ihn im September 2015 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet hatte, kam es im August 2018 zur Anschuldigung wegen sechs Pflichtverletzungen im vor dem Truppendienstgericht Nord unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren, in dem der Verteidiger am die Verzögerungsrüge erhob. Das Verfahren fand mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Truppendienstgerichts vom seinen Abschluss.
42. Mit dem Urteil wurde das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Soldat als Vorgesetzter im April 2015 bei Betreten einer Stube die Tür versehentlich in den Rücken einer Soldatin gestoßen und diese gefragt habe, ob der Stoß wehgetan habe, woraufhin sie "ein bisschen" erwidert und der Soldat sinngemäß geantwortet habe, "Dann wars ja nicht genug!".
5Zur Bemessungsentscheidung führte das Truppendienstgericht aus, für die fahrlässige Körperverletzung hätte isoliert betrachtet eine mittlere einfache Disziplinarmaßnahme ausgereicht. Hinzu komme allerdings einerseits erschwerend die nachfolgende Bemerkung des Soldaten. Andererseits sei ihm nicht nachzuweisen, dass er sie ernst gemeint habe. Ob angesichts dessen eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form einer geringen Kürzung der Dienstbezüge oder eine deutlich spürbare, hohe einfache Disziplinarmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde, könne dahinstehen. Denn auf der zweiten Bemessungsstufe lägen erhebliche entlastende Umstände vor, die verlangten, von der in Ansatz gebrachten, ohnehin schon geringen Maßnahme abzusehen. Als gewichtiger mildernder Umstand liege zunächst eine Nachbewährung vor, die regelmäßig den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart gebiete. Ferner sprächen für den Soldaten die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen. Darüber hinaus weise das gerichtliche Verfahren eine erhebliche und ungerechtfertigte Überlänge von etwa vier Jahren auf, was zu einer deutlichen Kompensation bei der Maßnahmebemessung führen müsse. Die erheblichen Milderungsgründe "gepaart mit der extrem überlangen Verfahrensdauer" verböten es, auch eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
63. Der Soldat hat beim Bundesverwaltungsgericht am Entschädigungsklage erhoben, die der Beklagten am zugestellt wurde.
7Den zunächst geltend gemachten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 7 711,64 € brutto bzw. 4 866,55 € netto wegen der verzögerten Beförderung hat er zurückgenommen und unter dem abschließend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4 700 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf den Betrag von 2 400 € und seit dem auf den Betrag 2 300 € zu zahlen.
8Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das gerichtliche Disziplinarverfahren habe unangemessen lange gedauert. Es sei seit August 2018 anhängig und hätte im August 2019 abgeschlossen werden müssen, sodass die Berechnung der überlangen Verfahrensdauer im September 2019 beginne. Die Entschädigungshöhe ergebe sich aus der Verfahrensüberlänge von 47 Monaten bei monatlich 100 € als Entschädigung. Er habe die Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Die Ausführungen des Truppendienstgerichts zur kompensatorischen Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer bei der Maßnahmebemessung hätten nicht zu einer Wiedergutmachung auf andere Weise geführt. Denn sie könne für die Maßnahmebemessung keine Rolle mehr gespielt haben, weil die übrigen Milderungsgründe schon für sich genommen zur Einstellung des Verfahrens ausgereicht hätten.
94. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar liege eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Das Truppendienstgericht habe sie jedoch bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt, so dass eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise vorliege.
105. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des truppendienstgerichtlichen Verfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Gründe
111. Das Verfahren ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Entschädigungsklage zurückgenommen hat. Dies betrifft die geltend gemachte Entschädigung wegen materieller Nachteile in Gestalt von Besoldungseinbußen in Höhe von zunächst 7 711,64 € und - nach der bereits mit Schriftsatz vom erfolgten Klagerücknahme - von 4 866,55 € (zu den Erfolgsaussichten: 2 WA 6.23 - Rn. 39 ff.). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO.
122. Im Übrigen hat die Entschädigungsklage, über die gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, überwiegend Erfolg.
13a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. 2 WA 1.17 D - NJW 2019, 320 Rn. 15) und die Wartefrist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (vgl. 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 26) wurde gewahrt. Die Entschädigungsklage wurde mit der Zustellung an die Beklagte am und damit mehr als sechs Monate nach der wirksamen (vgl. 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 25) Verzögerungsrüge vom rechtshängig (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Auch die Klagefrist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eingehalten, weil die Entschädigungsklage zulässigerweise bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhoben worden ist ( 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 27; ebenso B 10 ÜG 1/23 R - juris Rn. 18; - juris Rn. 20; - NJW 2014, 939 Rn. 29).
14Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn die Frage, ob er eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG erhalten hat, wird von den Prozessparteien kontrovers beurteilt und ist nicht offensichtlich zu beantworten, so dass sich ihre Klärung auf der Zulässigkeitsebene (vgl. 2 WA 6.23 - Rn. 16) verbietet.
15b) Die Klage ist weitgehend begründet.
16Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kann jeder Verfahrensbeteiligte, der infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Diese umfasst sowohl einen Ersatz für materielle Nachteile als auch - wie vorliegend allein noch im Streit - einen Ausgleich für immaterielle Nachteile ( - NJW 2020, 1364 Rn. 20), wobei beide Ansprüche selbständig nebeneinanderstehen (vgl. 5 C 27.12 D - juris Rn. 50 m. w. N. und vom - 2 WA 6.23 - Rn. 20). Diese Regelung gilt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO auch für Angeschuldigte eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens.
17aa) Das Ausgangsverfahren war unangemessen lang. Dabei erübrigt sich eine eigenständige Bestimmung der unangemessenen Verfahrensdauer im Entschädigungsverfahren nach den Kriterien des § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. Denn das Entschädigungsgericht ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 2 GVG an die Entscheidung des Ausgangsgerichts gebunden. Diese für das strafrechtliche Entschädigungsverfahren geltende Bindungswirkung gilt für das wehrdisziplinarrechtliche Entschädigungsverfahren entsprechend ( 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 30). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung nicht nur auf das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer. Zweck der Norm ist es, widersprüchliche Beurteilungen zwischen dem Entschädigungs- und dem Ausgangsgericht hinsichtlich der Überlänge zu vermeiden (BT-Drs. 17/3802 S. 24 f.). Enthält das Urteil des Ausgangsgerichts Feststellungen zur Dauer der Überlänge, nehmen auch diese Feststellungen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens an der Bindungswirkung teil (Kreicker, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, § 199 GVG Rn. 15). Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht als Entschädigungsgericht hier auch an die Feststellung des Truppendienstgerichts gebunden, die unangemessene Verfahrensdauer betrage ca. vier Jahre.
18bb) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das Truppendienstgericht die unangemessene Verfahrensdauer zu Gunsten des Soldaten bei der Bemessungsentscheidung berücksichtigt und bereits dadurch eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG vorgenommen hätte.
19Eine ausreichende Berücksichtigung im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG liegt nur vor, wenn das Wehrdienstgericht seiner Bemessungsentscheidung nicht nur die unangemessene Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zugrunde legt, sondern darüber hinaus auch die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspektes klarstellt. Es muss ausgeschlossen werden, dass die mildernde Berücksichtigung der unangemessenen Verfahrensdauer bloß formelhaft behauptet wird. Hierfür ist grundsätzlich nicht nur die - vorliegend getroffene - Feststellung erforderlich, um welchen Zeitraum das Verfahren unangemessen lang war bzw. wie der mildernd berücksichtigte Verzögerungszeitraum konkret bemessen wird. In aller Regel ist es zudem geboten, in den Entscheidungsgründen zu erläutern, wie sich die unangemessene Verfahrensdauer auf die - von ihr abgesehen - tat- und schuldangemessene Maßnahmebemessung konkret auswirkt ( 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 28).
20Diesen Maßstäben wird das Urteil nicht gerecht. Nachdem es bei der Frage des Ausgangspunkts der Zumessungsentscheidung offengelassen hat, ob angesichts der erschwerend einzustellenden Bemerkung des Soldaten eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme (Kürzung der Dienstbezüge) oder eine hohe einfache Disziplinarmaßnahme den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung bildete, hat es auf der zweiten Bemessungsstufe erheblich entlastende Umstände angenommen, die es zwingend erforderten, von der in Ansatz gebrachten, geringen Disziplinarmaßnahme überhaupt abzusehen. Als mildernden Umstand von Gewicht erkannte es "zunächst" eine Nachbewährung an. Als weiteren mildernden Umstand stellte es sodann ein, dass dem Soldaten zwei förmliche Anerkennungen erteilt worden seien, wobei es offenließ, in welchem Umfang diese bereits sehr gewichtigen Milderungsgründe eine Abweichung von der hohen einfachen Disziplinarmaßnahme verlangten. Denn es nahm an, die erheblichen Milderungsgründe würden "gepaart mit der extrem überlangen Verfahrensdauer" (S. 17, letzter Absatz), folglich in ihrer Kumulation, verbieten, noch eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Damit gibt das Urteil aber keine Auskunft darüber, worin die tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme bestanden hätte und in welchem Umfang die überlange Verfahrensdauer isoliert betrachtet zur Entscheidung beigetragen hat, von einer einfachen Disziplinarmaßnahme abzusehen. Die maßnahmemildernde Wirkung der überlangen Verfahrensdauer wurde mithin nur pauschal behauptet, nicht konkret dargelegt. Das Ausgangsgericht hat insbesondere nicht erörtert, ob mit seiner Entscheidung eine vollständige oder nur eine teilweise Wiedergutmachung für die extreme Überlänge des Verfahrens verbunden war. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Soldat bereits eine angemessene Wiedergutmachung auf andere Weise erhalten hätte.
21cc) Der Anerkennung eines immateriellen Entschädigungsanspruchs steht ebenfalls nicht entgegen, dass allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend wäre. Ob eine solche Feststellung genügt, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. 5 C 27.12 D - juris Rn. 48 m. w. N.). Hier ergibt eine Einzelabwägung, dass schon wegen des Ausmaßes der unangemessenen Verfahrensdauer und seines Hintergrundes (struktureller Mangel) eine bloße Feststellung nicht genügt, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung wiedergutzumachen (vgl. 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 41 f. m. w. N.).
22dd) Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sind die durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Nachteile regelmäßig mit 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Mit dieser Pauschalierung sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Berechnungszeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Danach steht dem Kläger eine Entschädigung für die von ihm begehrten 47 Monate über 4 700 € zu.
23Zwar kann das Gericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist das Entschädigungsgericht aber nur in Ausnahmefällen gehalten, aus Billigkeitserwägungen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 44).
24ee) Der Soldat hat auch Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 BGB. Der beantragte Zinsanspruch für den Betrag von 2 400 € wurde allerdings erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens am fällig. Erst dann stand fest, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch in Geld besteht und ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise erfolgte ( 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 22 ff.). Der Lauf des Zinsanspruchs beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB an dem auf die Fälligkeit folgenden Tag (vgl. 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 48) also am . Analog § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dasselbe gilt für den weiteren Betrag von 2 300 €, für den der Kläger eine Verzinsung jedoch erst ab dem beantragt hat.
253. Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Sie entspricht dem Obsiegensanteil (4 700 €) des Klägers bezogen auf den vor der Klagerücknahme bestehenden Streitwert von 12 411,64 €. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG ist nicht zu treffen, da ein Entschädigungsanspruch besteht und auch keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen worden ist ( 5 A 2.17 D - NVwZ 2018, 909 Rn. 42; - NJW 2014, 220 Rn. 50).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U2WA4.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-96258