1. Die Verpflichtung, eine Kiesgrube wieder aufzufüllen, die auf einer Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag und/oder auf öffentlichem Recht beruht, ist als selbständige wirtschaftliche Belastung rückstellungsfähig. Die Rückstellung kommt nicht unter dem Gesichtspunkt des drohenden Verlustes aus einem schwebenden Vertrag in Betracht; die Verpflichtung berührt trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Ausbeutevertrag nicht dessen Ausgewogenheit.
2. Die Auffüllverpflichtung ist nicht deshalb niedriger zu bewerten, weil die künftig veranlaßten Ausgaben im Ergebnis ganz oder zum Teil dadurch ausgeglichen werden, daß der Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Auffüllvorgang auch Einnahmen (Kippgebühren) erzielen wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 85 BFHE S. 443 Nr. 100, UAAAA-98672
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