Instanzenzug: Az: XIII ZB 18/25 Beschlussvorgehend LG Frankenthal Az: 1 T 25/25 Beschlussvorgehend AG Speyer Az: 73 XIV 17/25 B
Gründe
1I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach Erledigung der Haft noch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt, hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom (XIII ZB 18/25, juris) verwiesen, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen worden ist. Der Betroffene hat während der bis laufenden Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine ergänzende Begründung eingereicht und damit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
2II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
3III. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. , InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; , FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN). Vielmehr waren nur die allgemeinen Grundsätze, unter denen Sicherungshaft angeordnet werden darf, auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden (vgl. , juris Rn. 7).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB18.25.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-96251