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BBK Nr. 15 vom Seite 683

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Überblick und Hinweise zu den wesentlichen Neuregelungen

Richard Markl und Benedikt Hoffmann

Mit einem Investitions-Booster feiert die neue Bundesregierung ihre Uraufführung auf der Bühne des Steuerrechts. Nachdem der Bundestag dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bereits am zugestimmt hatte, nahm auch der Bundesrat den Gesetzesvorschlag in seiner Sitzung am an. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Insgesamt erwartet der Gesetzgeber durch die Maßnahmen einen sofortigen Anreiz für Investitionen der Wirtschaft – einhergehend allerdings mit Steuermindereinnahmen von etwa 2,53 Mrd. € im Jahr 2025 und etwa 8,11 Mrd. € im Jahr 2026. Nachfolgend werden die Regelungen dargestellt und eingeordnet.

Kernaussagen
  • Das Investitionssofortprogramm fördert Investitionen durch die befristete Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA. Zusätzlich enthält das Gesetz spezielle Abschreibungsregeln für betriebliche Elektrofahrzeuge.

  • Ab dem Jahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt. Auch der Thesaurierungssteuersatz für Personenunternehmen wird reduziert, um Unternehmen zu entlasten und den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu machen.

I. Investitions-Booster durch Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA

[i]Anreize für InvestitionsentscheidungenDer Schwung zur Belebung der Wirtschaft soll vor allem durch den Anreiz zu Investitionen mit Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung („AfA“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geschaffen werden. Damit wird eine zentrale Position des Koalitionsvertrags umgesetzt, umgehend S. 684schnell wirkende Maßnahmen zur Überwindung der Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft zu ergreifen.

Begünstigt sind unter anderem Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Nicht erfasst werden somit Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen oder andere IP-Rechte.

[i]Aufstockung auf degressiven Abschreibungssatz von max. 30 %Die Änderungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG n. F. sehen dazu eine degressive AfA (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) vor, die in den Jahren 2025-2027 eine Sofortabschreibung von bis zu 30 % vom Buchwert (bzw. Restwert) ermöglicht. Der Prozentsatz darf dabei höchstens das Dreifache des jeweiligen linearen AfA-Satzes betragen. Mit dem so ermittelten unveränderlichen Prozentsatz erfolgt sodann die Abschreibung vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts. Vorteile ergeben sich folglich erst dann, wenn Wirtschaftsgüter eine voraussichtliche Nutzungsdauer von vier oder mehr Jahren haben, da ansonsten der lineare AfA-Satz höher wäre (z. B. bei drei Jahren von ca. 33 %).

[i]Anschaffungszeitpunkt maßgeblichVoraussetzung ist zudem in zeitlicher Hinsicht, dass das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt wird.

Damit geht die neu eingeführte degressive AfA hinsichtlich des Höchstsatzes für die Abschreibung von bis zu 30 % über die degressive AfA hinaus, die für Wirtschaftsgüter gilt, die nach dem und vor dem („Zeitraum 1“) oder nach dem und vor dem („Zeitraum 2“) angeschafft worden sind. Für diese gilt § 7 Abs. 2 EStG weiterhin in der Fassung vom mit Höchstsätzen von 25 % bzw. das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes für Zeitraum 1 und von 20 % bzw. das Zweifache des linearen AfA-Satzes für Zeitraum 2. Bei der Anwendung der degressiven AfA ist daher der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt genau zu beachten.

[i]Steuerliches Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfADie Nutzung der degressiven AfA ist als steuerliches Wahlrecht ausgestaltet, d. h. der Steuerpflichtige kann sie statt der linearen AfA wählen. Vor allem in einer Verlustsituation kann die Anwendung der linearen AfA grundsätzlich von Vorteil sein, da bei Nutzung der degressiven AfA lediglich die steuerlichen Verlustvorträge erhöht würden und kein Steuereffekt resultiert (kein Cash Tax Effekt).

Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung als steuerliches Wahlrecht ist ferner zu beachten, dass dadurch der Ansatz des entsprechenden Wirtschaftsguts in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausfällt. Hieraus können latente Steuern resultieren, die in der Handelsbilanz anzusetzen sind.

[i]Keine außergewöhnliche AfA möglichAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei Anwendung der degressiven AfA keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen werden dürfen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).