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BFH Urteil v. - I R 88/69 BStBl 1971 II S. 73

Gesetze: KStG § 19

Leitsatz

Berücksichtigungsfähig nach § 19 Abs. 1 KStG sind Gewinnausschüttungen, die auf einem gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, handelsrechtlich weder nichtigen noch auf Anfechtung für nichtig erklärten Gewinnverteilungsbeschluß beruhen. Sind zugunsten des auszuschüttenden Gewinns Rücklagen aufgelöst worden, die in früheren Geschäftsjahren gebildet wurden, spielt die Frage nach ihrer (früheren) steuerrechtlichen Behandlung für die Berücksichtigungsfähigkeit des ausgeschütteten Teiles des Gewinns keine Rolle.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 73
BFHE S. 400 Nr. 100,
JAAAA-98667

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