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NWB Nr. 31 vom

Relevanz des Maßregelungsverbots insbesondere in kleinen Betrieben

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2145Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deswegen benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die praktische Anwendung dieses sog. Maßregelungsverbots (vgl. § 612a BGB) erstreckt sich insbesondere auch auf eine Kündigung als „schärfste“ Maßnahme des Arbeitgebers. Das Verbot hat in der Praxis vor allem dann Bedeutung, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Die Rechtsprechung hat hierzu inzwischen gefestigt herausgearbeitet, dass eine Kündigung dann gegen das Maßregelungsverbot verstößt, wenn sie in Reaktion auf eine zulässige Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten ausgesprochen wird, die Rechtsausübung also kausal hierfür war.

Maßregelungsverbot als Ausdruck des allgemeinen Benachteiligungsverbots

[i]Umfassender Schutz des AN Die Regelung des § 612a BGB ist zwingend, kann also nicht abbedungen werden. Sie gewährleistet einen umfassenden Schutz des Arbeitnehmers. Der Schutzbereich des Maßregelungsverbots ist immer dann eröffnet, wenn das beanspruchte Recht des Arbeitnehmers besteht und in zulässiger Weise ausgeübt wird. Irrt ein Arbeitnehmer über seine Rechtsposition, ...