Instanzenzug: LG Erfurt Az: 6 KLs 140 Js 34180/22 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des damit trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. , NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) ins Leere (, Rn. 5; vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Schmitt in Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von , BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 Rn. 3).
Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, und vom – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zugestellt worden war.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020725B2STR183.25.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-96173