1. Gegen die Zusammenfassung der Positionen "Prämienübertrag" und "Schadensrückstellung" in eine einheitliche Position "Schadensreserve" bestehen in Anbetracht der besonderen Verhältnisse in der Transportversicherung aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken.
2. Die Ermittlung der "Schadensreserve" nach dem englischen oder Standardsystem (mit Nullstellung im Zeichnungsjahr) ist aus steuerrechtlicher Sicht nur dann zulässig, wenn für ihre Höhe zum Ende des zweiten, dritten, vierten usw. Jahres der Schadensverlauf der im Zeichnungsjahr geschlossenen Verträge bestimmend ist. Erweist sich der Schadensverlauf - allgemein oder in einzelnen Sparten der Transportversicherung - als relativ konstant, können der Ermittlung der "Schadensreserve" - allgemein oder für die jeweilige Sparte - Standardwerte zugrunde gelegt werden, die aus den Erfahrungen einer Reihe von Jahren gewonnen wurden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 66 BFHE S. 236 Nr. 100, VAAAA-98663
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