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BGH Urteil v. - IX ZR 90/23

Leitsatz

1.    Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.

2.    Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.

3.    Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.

Gesetze: § 3a Abs 3 S 1 RVG

Instanzenzug: Az: 11 U 218/19vorgehend Az: 36 O 3/17

Tatbestand

1Der Kläger ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Unter dem schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden.

2Gegenüber dem Architekten A.      machten der Beklagte und seine Ehefrau Bauüberwachungsmängel geltend. In zweiter Instanz wurde der Architekt zur Zahlung von rund 42.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren auf den angenommenen Mangelkomplex zurückzuführenden Schäden festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Architekten A.      überwies am zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau auf das Fremdgeldkonto des Klägers einen Betrag von 24.506,54 €. In einem weiteren Verfahren wurden der Beklagte und seine Ehefrau von dem Bauunternehmen G.    auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen; der Beklagte und seine Ehefrau wandten hiergegen Mängel ein. In einem gerichtlichen Vergleich verzichteten die dortigen Parteien wechselseitig auf ihre Forderungen.

3Der Kläger stellte dem Beklagten und seiner Ehefrau aufgrund der Vergütungsvereinbarung verschiedene Rechnungen. Für ein von den Parteien so bezeichnetes "Mandat N.      " stellte der Kläger insgesamt 8.850,44 € in Rechnung, welche bezahlt wurden. Für ein "Mandat K.       " stellte der Kläger 1.868,31 € in Rechnung, welche ebenfalls bezahlt wurden. Die Rechnung für ein "Mandat B.  " über 2.790,04 € übernahm der Rechtsschutzversicherer. Schließlich bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau eine Rechnung des Klägers für eine Rechnungsumschreibung über 297,50 €. Weitere Rechnungen bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau nur teilweise. Für die Tätigkeit gegenüber dem Architekten A.      ("Mandat A.     ") stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau unter anderem am , am , am und am Rechnungen in Höhe von insgesamt 58.696,75 €, welche - nachdem der Beklagte und seine Ehefrau frühere Rechnungen des Klägers aus diesem Mandat über insgesamt 30.040,67 € bezahlten - unbezahlt blieben. Für die Tätigkeit gegenüber dem Bauunternehmen G.     ("Mandat G.   ") stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen über insgesamt 26.470,10 €; aus den Rechnungen vom und vom blieben insgesamt 8.224,86 € unbezahlt. Unter dem erklärte der Kläger mit einem Teil der offenen Honorarrechnungen aus dem Mandat A.      die Aufrechnung gegen den Anspruch des Beklagten und seiner Ehefrau auf Auszahlung des vereinnahmten Fremdgeldes in Höhe von 24.506,54 €. Am kündigte der Kläger das Mandat.

4Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 € und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung des auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 € zusteht. Das Landgericht hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau eröffnet worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 € nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 € zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Gründe

5Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten sind zulässig. Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforderliche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand liegt vor.

6Die Rechtsmittel der Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 € zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegeben habe.

8Den mit den Rechnungen vom , vom , vom und vom betreffend das Mandat A.      und mit den Rechnungen vom und vom betreffend das Mandat G.    abgerechneten restlichen Zeitaufwand von 232 Stunden habe der Kläger ausreichend detailliert dargelegt. Der vereinbarte Stundensatz von 250 € sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG (in der Fassung vom , BGBl. I S. 1000) auf den angemessenen Betrag herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die tatsächliche Vermutung habe zur Folge, dass den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen sei. Dabei seien Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel zu berücksichtigen, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebe. Zu berücksichtigen sei weiter, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden sei, ferner die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Vergütung speziell nach Maßgabe eines Stundenhonorars sei nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheine und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen seien.

9Bei der Vergleichsbetrachtung des nach Zeitaufwand abgerechneten Honorars und der entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren sei nicht auf jedes (Teil-)Mandatsverhältnis abzustellen, sondern auf das Mandatsverhältnis insgesamt. Der Kläger habe dem Beklagten und seiner Ehefrau für die Mandate A.      (90.940,71 €), G.    (26.470,10 €), N.       (8.850,44 €), K.        (1.868,31 €), B.    (2.790,04 €) und Rechnungsumschreibung (297,50 €) Honorarrechnungen über insgesamt 131.217,10 € gestellt. Der fiktive gesetzliche Honoraranspruch des Klägers betrage dagegen nur 24.374,78 €, wovon 18.323,27 € auf das Mandat A.      und 6.051,51 € auf das Mandat G.    entfielen. Zu etwaigen gesetzlichen Gebühren für weitere vom Kläger im Rahmen des Mandatsverhältnisses bearbeitete Angelegenheiten, etwa den unklaren Mandaten N.      , K.      , B.    und Rechnungsumschreibung, habe der Kläger trotz Hinweises nicht weiter vorgetragen. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung könnten deshalb hierfür auch keine gesetzlichen Gebühren angesetzt werden. Das insgesamt vom Kläger nach Zeitaufwand abgerechnete Honorar übersteige mit insgesamt 131.217,10 € die gesetzlichen Gebühren von 24.159,16 € damit um mehr als das Fünffache.

10Die aus der Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht widerlegt. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei es unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar, den Beklagten an dem vereinbarten Honoraranspruch festzuhalten. Zu berücksichtigen seien einerseits die essentielle Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten, die Komplexität des Gesamtmandats und der hohe klägerische Aufwand aufgrund vieler Nachfragen des Beklagten. Andererseits stellten weder das Mandat A.      noch das Mandat G.     inhaltlich Umfangssachen dar und das angestrebte Ziel sei in diesen beiden Mandaten auch nur teilweise erreicht worden. Für eine Herabsetzung der Vergütung sprächen ferner die nur durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau und der Umstand, dass die tatsächlich angefallene Bearbeitungszeit jedenfalls die Grenze der Angemessenheit erreicht habe. Auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise niedrigen Stundensatzes von 250 € stehe die nachgewiesene Stundenzahl nicht mehr in angemessenem Verhältnis dazu, dass der Kläger sich einer "überregional tätigen, auf das öffentliche und private Baurecht hochspezialisierten Boutique Kanzlei" berühme und als Spezialist eingeschaltet worden sei. Jedenfalls für das Mandat A.      komme in den insgesamt berechneten Stunden eine effiziente Bearbeitung nicht zum Ausdruck.

11Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 € und aller übrigen Umstände auf 100.000 € zu reduzieren. Der Gesamthonoraranspruch des Klägers in Höhe von 100.000 € sei in Höhe von 62.092,20 € durch Erfüllung in Form von Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erloschen. Durch die Aufrechnung des Klägers mit seiner Restforderung von 37.907,80 € gegen den Anspruch des Beklagten und seiner Ehefrau auf Auskehrung des Fremdgeldes sei die Honorarforderung in Höhe weiterer 24.506,54 € erloschen, so dass ein klägerischer Zahlungsanspruch in Höhe von 13.401,26 € verbleibe. Gegenansprüche des Beklagten bestünden nicht.

B.

12Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

13Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung auf einen Pauschbetrag von 100.000 € nicht begründet werden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren um das Fünffache überschreitet und somit eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die vereinbarten Gebühren nach § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren vom (BGBl. I S. 1000; arg. § 60 Abs. 1 RVG; jetzt § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG in der Fassung der Neubekanntmachung vom , BGBl. I S. 610; fortan einheitlich § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) unangemessen hoch sind und der Kläger diese Vermutung nicht entkräftet hat.

141. Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG kann eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht (, ZIP 2016, 2479 Rn. 27). Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats (, BGHZ 184, 209 Rn. 50; vom , aaO Rn. 29).

15Die Frage der Unangemessenheit ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (, BGHZ 184, 209 Rn. 87; vom - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 15). Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. aaO; vom aaO; vom - IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 28).

162. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Nach der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern wird dem Mandanten die Beweisführung dadurch erleichtert, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG verletzt ist, wenn das Honorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Infolge der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung kann das Vertrauen des Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft erschüttert werden, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lässt, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt (, BGHZ 184, 209 Rn. 48). Dies gilt gleichermaßen für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ( aaO Rn. 47 ff) wie für die Vereinbarung eines Zeithonorars eines Strafverteidigers (vgl. , WM 2009, 1379 Rn. 14; vom - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 33). Mit Urteil vom (IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479) hat der Senat im Fall eines für eine Vertretung in Familiensachen vereinbarten Pauschalhonorars klargestellt, dass die in der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten gilt. Die gesetzlichen Gebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten bieten ebenfalls einen ersten Orientierungspunkt, so dass es gerechtfertigt ist, die für die Honorare von Strafverteidigern von der Rechtsprechung des Senats entwickelte Vermutung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden ( aaO Rn. 27). Für die Vereinbarung eines Zeithonorars in zivilrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - gilt nichts anderes.

17Überschreitet die vereinbarte Vergütung die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren um nicht mehr als das Fünffache, muss der Mandant darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Bei einem Überschreiten um mehr als das Fünffache muss hingegen der Rechtsanwalt die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars widerlegen. Hierzu genügt der Nachweis, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (, BGHZ 184, 209 Rn. 49). Ist - wie im Streitfall - die Angemessenheit eines vereinbarten Zeithonorars zu beurteilen, wird dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell am ehesten dadurch Rechnung getragen, wenn vornehmlich auf die Angemessenheit dieser Honorarform im konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbeitungszeit abgestellt wird (vgl. BVerfG, AnwBl 2009, 650, 653; aaO Rn. 73; vom - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 13 ff).

18Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vereinbarte zeitabhängige Honorar nicht unangemessen hoch im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist, wenn die vereinbarte Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch und die geltend gemachte Bearbeitungszeit angemessen ist. Denn eine aufwandsangemessene anwaltliche Vergütungsvereinbarung kann nicht unangemessen hoch sein (vgl. , NJW 2003, 2386, 2387 zur Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung). Die in der Rechtsprechung des Senats zur Angemessenheit eines Pauschalhonorars entwickelten Faktoren wie etwa die Bedeutung der Sache für den Mandanten, das Ziel, das der Mandant mit dem Auftrag angestrebt hat, der Umfang, in dem dieses Ziel durch die Tätigkeit des Anwalts erreicht wurde und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, haben demgegenüber bei der Angemessenheit eines Zeithonorars regelmäßig nur eine geringere Bedeutung. Diese Faktoren sind vielmehr vorrangig bei der Angemessenheit eines Pauschalhonorars zu prüfen.

193. Im Streitfall kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung schon kein fünffaches Überschreiten der gesetzlichen Gebühren angenommen werden. Anders als das Berufungsgericht meint, ist bei der Ermittlung des für die tatsächliche Vermutung maßgeblichen Quotienten nicht auf das Verhältnis des Gesamthonorars zur Summe der aus der Gesamtheit aller dem Kläger für die beauftragten Tätigkeiten entstehenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Vielmehr sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen die von den Parteien so bezeichneten Mandate A.     , G.   , N.    , K.       , B.    und Rechnungsumschreibung je für sich zu betrachten und hieran zu messen, ob das vereinbarte Honorar für die insoweit jeweils angefallenen Tätigkeiten die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren um ein Fünffaches überschreitet.

20a) In der überwiegenden Anzahl der vom Senat entschiedenen Fälle zur Frage, ob ein vereinbartes Honorar sittenwidrig überhöht (§ 138 BGB) oder unangemessen hoch (§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) ist, hatte der Mandant dem Rechtsanwalt lediglich einen einzelnen Auftrag betreffend die Vertretung in einer Rechtsstreitigkeit erteilt. In diesen Fällen lag auf der Hand, dass das vereinbarte Honorar und die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren einander gegenüberzustellen waren (vgl. etwa , BGHZ 162, 98, 105). Im Fall eines Dauermandats, in dessen Rahmen der Rechtsanwalt unter anderem in mehreren Zivilprozessen und einem arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig geworden war, hat der Senat für die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung den gesetzlichen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für die im Rahmen des Dauermandats geführten Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren mit dem insgesamt nach der Vergütungsvereinbarung in Rechnung gestellten Betrag verglichen (, NJW 2003, 2386, 2387).

21b) Der Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unterscheidet für die Beurteilung, ob eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, nicht danach, ob die Vergütungsvereinbarung lediglich für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit, für mehrere gleichzeitig oder nacheinander beauftragte unterschiedliche Tätigkeiten oder ein Dauermandat getroffen wurde. Richtigerweise ist für § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG an die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung anzuknüpfen. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist, weil es für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung darauf ankommt, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. , ZIP 2016, 2479 Rn. 28 mwN).

22Nach der Vereinbarung der Parteien richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. Dies umfasst sämtliche in diesem Rahmen beauftragten Angelegenheiten. Anders ist dies nur dann, wenn nach der Vergütungsvereinbarung keine Zuordnung bestimmter Teile der verdienten Vergütung zu den jeweiligen getrennt zu betrachtenden Aufträgen möglich oder vorgesehen ist, wie etwa bei einem Pauschalhonorar (vgl. , ZIP 2016, 2479 Rn. 2, 30). Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher von der Vergütungsvereinbarung erfassten Tätigkeiten kommt zudem dann in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt ein Dauermandat erteilt worden ist.

23Ob in diesem Sinn getrennt zu betrachtende Tätigkeiten vorliegen oder alle von der Vergütungsvereinbarung erfassten Tätigkeiten in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind, entscheidet der Wille der Beteiligten. Fehlt es an ausdrücklichen Vertragsbestimmungen, kann dieser sich aus dem dem anderen Teil erkennbaren Parteiverhalten ergeben. Selbst eine umfassende Vergütungsvereinbarung, die für sämtliche dem Rechtsanwalt erteilten Aufträge gelten soll, lässt für sich allein genommen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Parteien eine Gesamtbetrachtung aller von der Vergütungsvereinbarung erfassten Tätigkeiten beabsichtigten oder vom Vorliegen eines Dauermandats auszugehen ist. Ein Dauermandat wird dagegen insbesondere in Betracht kommen, wenn sich der Rechtsanwalt zur regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, also zum Beispiel vereinbart wird, dass er gegen ein bestimmtes Honorar sämtliche anfallenden Tätigkeiten übernimmt.

24c) Das Berufungsurteil hat diese Auslegung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Es hat allein auf den Umstand abgestellt, dass die Parteien unter Nennung des Bauvorhabens des Beklagten und seiner Ehefrau eine einzige einheitliche Vergütungsvereinbarung getroffen haben und sämtliche dem Kläger aufgetragenen Tätigkeiten mit dem Bauvorhaben des Beklagten und seiner Ehefrau in Zusammenhang standen. Nicht in den Blick genommen hat es die Vorstellung der Parteien davon, ob dem Kläger mehrere getrennt zu betrachtende und abzurechnende anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, übertragen wurden oder ob ihm ein Gesamtauftrag erteilt wurde, bei dem alle von ihm zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeiten einer Gesamtbetrachtung unterliegen.

25aa) Von vornherein rechtsfehlerhaft ist - auch bei einer Gesamtbetrachtung - der vom Berufungsgericht gewählte Weg, sämtliche nach der Gebührenvereinbarung berechneten Honoraransprüche mit den gesetzlichen Gebühren für nur einen Teil der Tätigkeiten zu vergleichen. Dies übergeht bereits, dass nicht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts gesetzliche Gebührentatbestände bestehen (vgl. etwa § 34 RVG). Zudem vermengt diese Überlegung die Frage, ob hinreichende Tatsachen für eine Bemessung der gesetzlichen Gebühren vorgetragen sind, mit der Frage, ob der Rechtsanwalt die abgerechneten Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat. Der Schluss, dass die Voraussetzungen für gesetzliche Gebühren für eine bestimmte Tätigkeit nicht festgestellt werden können, ist in der Regel erst dann zulässig, wenn ungeklärt bleibt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt insoweit tatsächlich ausgeübt hat.

26Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht zu den fiktiven gesetzlichen Gebühren für die weiteren ihm übertragenen Tätigkeiten vorgetragen, hat es übersehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars zunächst den Mandanten trifft. Dies gilt auch für die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung, so dass der Mandant darzulegen und zu beweisen hat, dass das vereinbarte Honorar die entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache überschreitet. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Rechtsanwalt erst dann im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu ergänzendem Vortrag verpflichtet, wenn die nähere Darlegung dem Mandanten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Rechtsanwalt alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dass dem Beklagten eine Darlegung der gesetzlichen Gebühren für die weiteren vom Kläger übernommenen anwaltlichen Tätigkeiten betreffend die so bezeichneten Mandate N.      , K.       , B.    und Rechnungsumschreibung nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist, stellt das Berufungsgericht schon nicht fest. Jedenfalls aber musste der Kläger - der erkennbar vom Vorliegen von getrennt zu betrachtenden und abzurechnenden Aufträgen ausging - die bislang vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht so verstehen, dass er im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag gehalten war.

27bb) Revisionsrechtlich ist vom Vorliegen mehrerer selbständig zu betrachtender Tätigkeiten auszugehen. Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob nach den Vereinbarungen oder dem erkennbaren Parteiverhalten eine Gesamtbetrachtung gewollt war. Zwar haben der Beklagte und seine Ehefrau den Kläger mit ihrer Vertretung in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben beauftragt. Dabei handelte es sich aber um unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Gegnern, zwischen denen die Parteien entsprechend unterschieden haben. Dies ergibt sich bereits aus der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Mandat A.     , Mandat G.   , Mandat N.      , Mandat K.      , Mandat B.    und Mandat Rechnungsumschreibung, die erkennbar auf den jeweiligen Auftragsinhalt abstellen. Der Kläger hat zudem die einzelnen Tätigkeiten dergestalt gesondert abgerechnet, dass getrennte Zwischenrechnungen mit der jeweiligen Mandatsbezeichnung erstellt wurden. Der Beklagte und seine Ehefrau haben dem nicht widersprochen.

28Dies hat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Folge, dass das nach der Vergütungsvereinbarung für das Mandat A.      abgerechnete Honorar in Höhe von 90.940,71 € den entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren in Höhe von 18.323,27 € gegenüberzustellen ist. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat A.      die gesetzlichen Gebühren aber lediglich um den Faktor 4,96. Für das Mandat G.    ist das abgerechnete Honorar in Höhe von 26.470,10 € den entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren in Höhe von 6.051,51 € gegenüberzustellen. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat G.    die gesetzlichen Gebühren lediglich um den Faktor 4,37.

294. Nachdem die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars im Streitfall zugunsten des Beklagten nicht eingreift, ist von dem Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass das vereinbarte Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist. Die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars kann im jeweiligen Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren um weniger als das Fünffache überschreitet. Eine entsprechende Prüfung hat das Berufungsgericht, das vom Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung für die unangemessene Höhe des vereinbarten Honorars ausgegangen ist, bislang nicht angestellt.

II.

30Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet.

311. Anders als die Anschlussrevision meint, hält die Vergütungsvereinbarung allerdings der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der § 307 Abs. 1 Satz 2, § 310 Abs. 3 BGB stand.

32a) Die vom Kläger vorformulierte und dem Beklagten und seiner Ehefrau bei Abschluss des Mandatsvertrags gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht. Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die - wie hier - den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sogenannte Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen (, BGHZ 241, 174 Rn. 11). Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung und führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (, BGHZ 224, 350 Rn. 13; vom , aaO Rn. 57 ff).

33Zwar ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten führt aber nicht dazu, dass die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarklauseln für Rechtsdienstleistungen stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedingt.

34b) Gemessen hieran ist die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung vom zwar intransparent, aber wirksam. Es fehlt an einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten und seiner Ehefrau.

35aa) Die Vergütungsvereinbarung vom enthält weder Informationen, anhand derer der Beklagte die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einschätzen kann, noch die Verpflichtung des Klägers, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Zeitaufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewendeten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Der Hinweis in Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung darauf, dass der Auftraggeber die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat, falls in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Honorar nach Zeitaufwand, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen die Intransparenz der Vergütungsvereinbarung. Zwar ergibt sich daraus im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, dass der Mandant im Sinn einer Mindestvergütung im Fall eines gerichtlichen Verfahrens wenigstens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Dies ermöglicht dem Mandanten aber - anders als das Berufungsgericht meint - keine angemessene Abschätzung der Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen im Einzelfall.

36bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich im Streitfall insbesondere nicht aus einem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Klauseln der Vergütungsvereinbarung. Der Hinweis, dass die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind, wenn in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Honorar nach Zeitaufwand, entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Darüber hinaus enthält die Vergütungsvereinbarung in Ziffer 4 den weiteren Hinweis, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG). Damit vermittelt die Vergütungsvereinbarung, anders als der Beklagte meint, aber nicht den Eindruck, dass sich das vereinbarte Honorar im Rahmen einer aus Laiensicht vollzogenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung um die gesetzliche Vergütung herum in der Mitte einpendeln werde. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind und das nach Zeitaufwand berechnete Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann.

37cc) Auch unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss der Parteien begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall nichts anderes.

38(1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei einem Verbrauchervertrag bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (, BGHZ 204, 325 Rn. 55). In diesem Zusammenhang kann etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand ( aaO) oder ob eine Überrumpelungssituation oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit des Verbrauchers ausgenutzt wurde (Staudinger/Piekenbrock, BGB, 2022, § 310 Rn. 143 mwN; Erman/Looschelders, BGB, 17. Aufl., § 310 Rn. 25 mwN).

39(2) Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien sprechen nicht für deren Unwirksamkeit. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, benachteiligt den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher ist (, BGHZ 241, 174 Rn. 13).

40Das Berufungsgericht hat gesehen, dass die Vergütungsvereinbarung im Streitfall zwischen einem Unternehmer (Kläger) und einem Verbraucher (Beklagter) geschlossen worden ist. Es mag sein, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Baurechtsanwalt handelt, der wissen muss, dass auch eine durchschnittliche Bausache einen Arbeitsaufwand von deutlich mehr als 400 Stunden verursachen kann. Daraus kann aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht geschlossen werden, dass der Kläger bereits im März 2011 abschätzen konnte, welcher Aufwand in der nachfolgenden mehr als sechsjährigen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten konkret entstehen würde. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Beklagten hierüber bewusst im Unklaren gelassen hat. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Beklagten und seiner Ehefrau um Verbraucher und juristische Laien handelte. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass nach abstrakt-genereller Betrachtung wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen im Fall ihrer Anwendung bei Verbraucherverträgen stets unwirksam sind. Nicht tragfähig ist die Ansicht der Revisionserwiderung, dass der Beklagte aufgrund der Gestaltung der Vergütungsvereinbarung mit einem Honorar etwa in Höhe der gesetzlichen Gebühren rechnen durfte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Rn. 36).

412. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das gewählte Vergütungsmodell als solches und der vereinbarte Stundensatz von 250 € pro Stunde nicht zu beanstanden sind. Insoweit erhebt auch die Anschlussrevision keine Einwände.

423. Soweit sich der Beklagte gegen die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung auf einen pauschalen Betrag von 100.000 € wendet, hat das Berufungsurteil jedoch keinen Bestand.

43a) Im Streitfall haben sich die Parteien in der Vergütungsvereinbarung vom auf ein Zeithonorar, also auf ein am Zeitaufwand orientiertes Abrechnungsmodell geeinigt. Dabei handelt es sich um ein in der Praxis gängiges Abrechnungsmodell, das von der Vertragsfreiheit der Parteien gedeckt ist. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt die Freiheit des Rechtsanwalts ein, das Entgelt für seine beruflichen Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfG, AnwBl 2009, 650 f). Bei der Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ist deshalb dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Während ein von den Parteien vereinbartes Pauschalhonorar auf einen niedrigeren Pauschalbetrag herabgesetzt werden kann, ist ein von den Parteien wirksam vereinbartes Zeithonorar dergestalt herabzusetzen, dass die Anzahl der abrechenbaren Stunden und / oder die Höhe des Stundensatzes herabgesetzt wird.

44b) Durch die Kappung des Honoraranspruchs des Klägers auf einen Betrag von 100.000 € hat das Berufungsgericht in das von den Parteien wirksam gewählte Vergütungsmodell eingegriffen und das Zeithonorar der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet. Zu Recht beanstandet die Anschlussrevision, dass die Kappung des Honorars auf einen pauschalen Betrag von 100.000 € in keinem Bezug zu dem zwischen den Parteien vereinbarten, am Zeitaufwand orientierten Abrechnungsmodell steht und die Kalkulation des Betrags von 100.000 € nicht nachvollziehbar ist.

454. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten zeitlichen Aufwands.

46a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus der Vereinbarung eines Zeithonorars herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Für die Frage, ob das vereinbarte Honorar im Sinne des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, ist außerdem zu prüfen, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Der zu vergütende zeitliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (, BGHZ 184, 209 Rn. 85; vom , aaO Rn. 38).

47Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt (, BGHZ 224, 350 Rn. 39).

48b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand schlüssig dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden genügt und über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise bezeichnet (vgl. , BGHZ 224, 350 Rn. 37). Diese tatrichterliche Einschätzung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

49c) Keinen Bestand hat allerdings die Prüfung der Angemessenheit des zeitlichen Aufwands.

50aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger bei einem insgesamt begehrten Honorar von 131.217,10 € einen Zeitaufwand von mehr als 400 Stunden abgerechnet habe. Dieses Honorar und diesen Zeitaufwand hat es zur Grundlage seiner Angemessenheitsprüfung gemacht. In seinen nachfolgenden Erwägungen befasst sich das Berufungsgericht sodann im Hinblick auf Schwierigkeit, Dauer und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit allerdings ausschließlich mit dem Mandat A.     ; eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf das ebenfalls streitgegenständliche Mandat G.     oder auf die weiteren vom Berufungsgericht mitberücksichtigten Mandate N.      , K.       , B.    und Rechnungsumschreibung fehlt hingegen.

51bb) Soweit für die Prüfung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung vom Vorliegen mehrerer selbständig zu betrachtender Tätigkeiten auszugehen ist, ist dies auch bei der Prüfung der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands zu berücksichtigen. Nur so lässt sich feststellen, ob der zu vergütende zeitliche Aufwand außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der vom Rechtsanwalt insoweit übernommenen Tätigkeiten steht. Soweit das Berufungsgericht meint, der vom Kläger abgerechnete Zeitaufwand stehe außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Dauer und Umfang des Mandats A.      kann hieraus für die Mandate G.    , N.      , K.       , B.    und Rechnungsumschreibung nichts gefolgert werden.

C.

52Da beide Revisionen begründet sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nach gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien in eine erneute Prüfung der Unangemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Vergütung einzutreten haben.

53Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Vergütung für das Mandat A.     und / oder das Mandat G.    nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG unangemessen hoch ist, wird es die Vergütung unter Wahrung des von den Parteien vereinbarten Vergütungsmodells auf den angemessenen Betrag herabzusetzen haben. Dazu wird es eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung jeweils verhältnismäßig erscheint (vgl. , BGHZ 184, 209 Rn. 85). Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr darauf, Vorsorge gegen eine unverhältnismäßige Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen ( aaO; vom - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 22). Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieses Maßstabs einen bestimmten Zeitaufwand festzulegen haben, aus dem sich sodann in Verbindung mit dem vereinbarten und vom Berufungsgericht für angemessen erachteten Stundensatz von 250 € das angemessene Honorar im Sinn des § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG ergibt.

Schoppmeyer                           Röhl                           Selbmann

                               Harms                       Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080525UIXZR90.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-96162