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Fällt Online-Unterricht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes?
[i] BMF-Entwurf zu § 4 Nr. 21 UStG i.d.F. des JStG 2024, NWB WAAAJ-83888 Bildungsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem Willen der Finanzverwaltung (vgl. Entwurf eines zur Änderung des § 4 Nr. 21 UStG im Rahmen des JStG 2024, NWB WAAAJ-83888) soll die Befreiung auch für „Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind“ greifen. Fernunterricht ist hierbei „die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“ (§ 1 FernUSG).
Das Fernstudium, bei dem der Teilnehmer Lehrbriefe zum Selbststudium bekommt und in Präsenz einzelne Veranstaltungen besucht bzw. Prüfungen ablegt, war lange Zeit der Klassiker des Fernunterrichts. Im digitalen Zeitalter hat sich das Bild gewandelt und Lehrinhalte können synchron und asynchron online bereitgestellt werden. Zu beachten ist, dass synchroner Online-Unterricht („Webinar“) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Vielmehr erfordert das Kriterium der räumlichen Trennung eine asynchrone Unterrichtung, also die Bereitstellung von Inhalten zum Abru...