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Einkommensteuer | Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
Der Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Gutachten geführt werden, das der Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV entspricht und das eine wirtschaftliche Abnutzung belegt. Der Gutachter muss das Haus aber besichtigt haben.
[i]Gutachter wandte das Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer anDer Kläger erwarb im Jahr 2020 ein vermietetes Gebäude und machte eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren geltend, mithin eine AfA von 4,35 %. Als Nachweis legte er ein Gutachten eines Sachverständigen vor, das auf dem „Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäude bei Modernisierungen“ gemäß Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV beruhte. Der Gutachter ging von einem wirtschaftlichen Verbrauch aus. Er war ein von der IHK geprüfter und zertifizierter Sachkundiger für Bauschäde...