Stellt der Unternehmer zur Ausführung laufender Aufträge seiner Kunden hochwertige Stahlformen her, die jeweils nur zur Durchführung von Aufträgen eines bestimmten Kunden verwendet werden dürfen (kundengebundene Formen), und erhält er vom Kunden bei Beginn der Bestellung eine die Herstellungskosten der Formen in etwa deckende Anzahlung, die in der Regel innerhalb eines längeren Zeitraums mit einem bestimmten Hundertsatz auf die Rechnungsbeträge der laufenden Lieferungen angerechnet und, soweit diese Anrechnung nicht mehr möglich ist, nicht zurückgezahlt wird, so kann der Unternehmer die Formen als selbständige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens behandeln, davon dem Zeitraum der voraussichtlichen Anrechnung entsprechend AfA vornehmen und unabhängig davon die Anzahlungen und die sich daraus ergebende Verrechnungsverpflichtungen nach den allgemeinen Grundsätzen bilanzieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 51 BFHE S. 249 Nr. 100, UAAAA-98659
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