1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen an ihren alleinigen Gesellschafter, der seinerseits eine Kapitalgesellschaft ist, liegt kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor.
2. Der Vermögensübernehmer tritt - weil nicht Gesamtrechtsnachfolger - nicht in das Prozeßrechtsverhältnis ein, das durch die Klage der übertragenden Gesellschaft begründet worden ist.
3. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist die parteiwechselnde Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen die in den Prozeß eintretende Partei ergangen ist noch gegen diese wirkt. Ob die parteiwechselnde Klageänderung im Verfahren über die fristgebundene Anfechtungsklage überhaupt in Betracht kommen kann, bleibt offen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 26 BFHE S. 353 Nr. 100, WAAAA-98654
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