Instanzenzug: Az: 1 StR 457/24 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 457/24 Beschlussvorgehend Az: 4 KLs 203 Js 66902/23 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom und unter Freispruch im Übrigen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung einer Pistole samt Magazin und eines Messers angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und zuungunsten des Angeklagten geführten Revision gegen dessen Verurteilung lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung. Die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
2Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zu Fall II. 1. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Am fand die Beisetzung von F. statt, der einer gewaltbereiten Gruppierung aus dem Raum L. /E. / P. nahegestanden hatte. Ein Teil der ca. 300 bis 400 Trauergäste – darunter der Angeklagte und die Mitangeklagten G. , K. , Ko. und M. – war auch dieser Gruppierung zuzurechnen. Als die Trauergemeinde gerade dabei war, die Aussegnungshalle zu verlassen, und der Sarg des F. nach draußen verbracht wurde, warf der diesbezüglich gesondert verfolgte Ka. eine Handgranate vom Typ M75 in Richtung der Trauergesellschaft. Ka. war der „Gruppierung Z. " zuzurechnen. Die Handgranate prallte an einem etwa 30 Meter von der Menschenmenge entfernten Baum ab und detonierte. Bei der Explosion des Sprengkörpers wurden viele kleine Stahlkugeln freigesetzt, die zu Verletzungen bei mehreren umstehenden Personen führten. Der Angeklagte und die Mitangeklagten identifizierten den flüchtenden Ka. sofort als Täter des Anschlags und nahmen gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Personen dessen Verfolgung auf. Spätestens als sie ihn an einem vor dem Friedhofsgelände auf der H. straße stehenden Taxi, in das dieser geflüchtet war, einholten, erkannte der Angeklagte aufgrund der bereits mehrere Monate andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen, dass es sich bei dem Täter nur um ein Mitglied der verfeindeten Gruppierung handeln konnte. Seitens der zu diesem Zeitpunkt aus etwa 20 bis 30 Personen bestehenden Gruppe kam es sodann am angehaltenen Taxi zu nachfolgenden Einwirkungen auf Ka. : Mehrere Personen rissen auf beiden Seiten die hinteren Fahrzeugtüren auf und traktierten den auf der Rückbank des Taxis sitzenden Ka. von beiden Seiten mit mehreren Faustschlägen und Tritten mit den beschuhten Füßen gegen den Körper, das Gesicht und gegen den ungeschützten Kopf. Sie zerrten Ka. aus dem Taxi, brachten ihn zu Boden und versetzten ihm Faustschläge und Fußtritte, auch gegen den ungeschützten Kopf und in das Gesicht. Einzelne Personen sprangen auf den Kopf des am Boden Liegenden. Die Einwirkungen wurden fortgesetzt, nachdem Ka. bereits das Bewusstsein verloren hatte und Blut aus seinem Mund gequollen war. Im Zuge dieses dynamischen und äußerst brutalen Geschehens begingen die Mitangeklagten zumindest folgende Tathandlungen, die allesamt zu Beginn der Einwirkung auf Ka. stattfanden: K. – er war unter den Personen, die Ka. aus dem Taxi gezogen hatten – versetzte diesem mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht und hielt ihn zeitweise fest, während andere aus der Gruppe auf ihn einwirkten. Ko. hielt sich oben am Taxi fest, sprang und trat Ka. mit voller Wucht mit beschuhten Füßen in das Gesicht. M. verpasste ihm mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht und einen Fußtritt in den Hüftbereich. G. sprang und trat mit dem beschuhten Fuß so wuchtig in Ka. s Gesicht, dass dessen Blut bis auf Höhe der Hüfte des G. spritzte, bis er und M. daraufhin von einem nicht identifizierten „D. " von Ka. weggezogen wurden. Der Angeklagte fasste Ka. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarer Intensität an den Hals. Ka. erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, überlebte jedoch ohne bleibende Schäden davonzutragen. Jedenfalls einige der einzelnen Tatbeiträge der Mitangeklagten und der weiteren auf Ka. einwirkenden Personen waren für den Angeklagten sichtbar. G. , K. , Ko. und M. wollten Ka. für die von ihm begangene Tat verletzen und möglicherweise töten; zumindest aber nahmen sie billigend in Kauf, dass die mit voller Wucht gegen den Kopf und in das Gesicht geführten Schläge und Tritte zum Tod des Ka. führen könnten. Der Angeklagte wollte Ka. gemeinsam mit den weiteren Tätern verletzen, wobei er auch schwere Verletzungen in Kauf nahm. Er hatte indes keinen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung. Sein Handeln war weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
42. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, auf ein nach der Beerdigung im Fahrzeug des Mitangeklagten G. per Innenraumüberwachung aufgezeichnetes Gespräch gestützt. Dass es sich bei einem der Sprecher um den Angeklagten handelte, hat die Strafkammer aus einem Stimmvergleichsgutachten und ihrer eigenen Wahrnehmung geschlossen. Die Sachverständige hat die beiden relevanten Gesprächsbeiträge mit einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit von ungefähr 60 % beziehungsweise einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von ungefähr 66 % dem Angeklagten als Sprecher zugeordnet. Das Landgericht hat das Gutachten als verständlich und nachvollziehbar erachtet. Die Sachverständige kategorisiere vergleichsweise vorsichtig, weshalb die ungefähren Wahrscheinlichkeitswerte entsprechend einzuordnen seien. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag aufgrund der kurzen Dauer der Aufzeichnung vorgenommen worden. Für die Strafkammer habe letztlich auch aus eigener akustischer Wahrnehmung heraus kein Zweifel bestanden, dass es sich beim Sprecher der fraglichen Sätze um den Angeklagten handele.
53. Die Strafkammer hat das Handeln des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Die Überzeugung, dass er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, konnte sich die Strafkammer nicht bilden, weil keine näheren Feststellungen zu Dauer und Intensität seines Griffes an den Hals des Geschädigten getroffen werden konnten. Die Tathandlungen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden weiteren Personen am Tatort, insbesondere diejenigen der Mitangeklagten, hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht zugerechnet. Für eine diesbezügliche Mittäterschaft sei erforderlich, dass auch der Angeklagte einen eigenen Tatbeitrag von einigem Gewicht geleistet habe. Dies sei durch den nicht näher aufklärbaren Griff an den Hals des Geschädigten nicht der Fall. Das bloße Billigen und Gutheißen der Tathandlungen anderer Personen – wie es beispielsweise in der Aussage des Angeklagten „Vallah, haben die gut gemacht!“ zum Ausdruck komme – genüge für eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht.
II.
61. Die Revision des Angeklagten und die auch zu seinen Gunsten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) führen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist.
7a) Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls auf ein einziges Beweismittel stützen kann (vgl. , BGHSt 58, 212 Rn. 6 mwN). Auch kann dieses sich einem Sachverständigen vollumfänglich anschließen, wenn es ihm an der erforderlichen eigenen Sachkunde mangelt und es sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt hat (vgl. Rn. 5). Jedoch setzt die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters objektive Grundlagen voraus, welche aus rationalen Gründen den – der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglichen (vgl. , BGHR StPO § 261 Vermutung 11) – Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. Rn. 18). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 63/87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom – 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8; vom – 4 StR 242/90 Rn. 12; vom – 5 StR 453/94 Rn. 8 und vom – 4 StR 128/23 Rn. 4). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (, BGHSt 36, 320, 325).
8b) Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht seine Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt (siehe zu einer vergleichbaren Beweissituation bei Schriftgutachten Rn. 6). Denn die Sachverständige hat gerade nicht bestätigen können, dass der Angeklagte „mit Sicherheit“ der Sprecher des begutachteten Tatmaterials ist. Sie hat lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil abgegeben. Mit den Qualifikationen „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 60 %)“ beziehungsweise „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ungefähr 66 %)“ ist die Sachverständige auf der zweit- bzw. drittniedrigsten Wahrscheinlichkeitsstufe der von ihr verwendeten sechsstufigen Skala geblieben. Diese sieht als niedrigere Stufe nur noch vor „kann nicht beurteilt werden“, als höhere Stufen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ und „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (UA S. 36). Das Stimmgutachten besagt demnach lediglich, dass der Angeklagte – wenn auch mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit – der Täter sein kann. Es besagt aber auch gleichzeitig, dass insoweit noch „vernünftige“ Zweifel bestehen, die nicht „rein theoretisch“ sind, und andere Möglichkeiten offenbleiben, die nicht nur gedanklicher Art sind und als „völlig abseits“ liegend hätten außer Betracht bleiben dürfen und müssen.
9Ob das Landgericht die verbleibenden Zweifel überhaupt durch seine eigene laienhafte akustische Wahrnehmung überwinden konnte, erscheint fraglich. In jedem Fall hätte die Strafkammer aber darlegen müssen, was der konkrete Gegenstand der eigenen akustischen Wahrnehmung war und auf welche Merkmale sich die Überzeugungsbildung im Einzelnen stützt. Da eine solche Auseinandersetzung vollständig fehlt, ist dem Senat eine Nachprüfung nicht möglich.
10Zudem lässt das Einkopieren des gesamten lediglich vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachtens besorgen, dass sich die Strafkammer mit dem Inhalt des Gutachtens nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (vgl. unter 2.). Will sich das Tatgericht einem Sachverständigen voll umfänglich anschließen, weil es ihm an der erforderlichen eigenen Sachkunde mangelt und es sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt hat, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. Rn. 5).
112. Weitere, den Angeklagten belastende Rechtsfehler hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene vollumfängliche Überprüfung nicht erbracht.
III.
121. Die zuungunsten des Angeklagten geführte und auf Fall II. 1. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69 Rn. 13 mwN) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist.
13a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für einen bedingten Vorsatz ist (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 13). Es bedarf darüber hinaus jedoch einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, in welche neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch die vom Täter gewählte konkrete Angriffsweise, seine Persönlichkeit, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; etwa Rn. 15 und vom – 3 StR 38/21 Rn. 23).
14b) Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesentlich für einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände nicht bedacht worden sind.
15aa) So findet es bei der Würdigung der inneren Tatseite keinerlei Berücksichtigung, dass nach den Feststellungen (UA S. 26 f.) die Angeklagten – mithin auch der Angeklagte B. – beabsichtigten, dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen beizubringen. Es wäre zu würdigen gewesen, dass die Handlung des Angeklagten in ein hochdynamisches und auch nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen weiterhin aggressiv und emotional aufgeladenes Gesamtgeschehen eingebettet war, das auf Vergeltung für den Angriff auf die Trauergemeinde abzielte.
16bb) Darüber hinaus hätte das Landgericht bei Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten die Tatbeiträge der weiteren Tatbeteiligten berücksichtigen müssen. Dass es deren Zurechnung alleine deshalb verneint hat, weil sein eigener Tatbeitrag nicht wesentlich gewesen sei, lässt besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der Mittäterschaft ausgegangen ist. Diese erfordert nicht einmal zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. Rn. 6 mwN). Dass das Vorgehen des Angeklagten und der übrigen Personen gegen den Geschädigten auf einem jedenfalls konkludent gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, ist ebenso offenkundig wie das eigene Tatinteresse des Angeklagten als unmittelbar Betroffenem des vom Geschädigten verübten Anschlags. Nach den Feststellungen (UA S. 26) hat der Angeklagte auch jedenfalls einige der Tatbeiträge der Mitangeklagten und der weiteren auf den Geschädigten einwirkenden Personen wahrgenommen und sich diese zu eigen gemacht. Da das Landgericht den Tötungsvorsatz der Mitangeklagten mit der Gefährlichkeit ihrer Tatbeiträge begründet hat, ist nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht bei deren gebotener Zurechnung einen solchen auch für den Angeklagten bejahen wird.
IV.
17Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
181. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, bedarf es regelmäßig einer geschlossenen Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (vgl. Rn. 3 mwN).
192. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird, sondern das Urteil als solches (vgl. Rn. 31).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425U1STR457.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-96041