Instanzenzug: Az: 1 StR 457/24 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 457/24 Urteilvorgehend Az: 4 KLs 203 Js 66902/23 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts L. vom (Az. ) zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hat der Senat die Urteilsformel klarstellend berichtigt. Denn gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus einem früheren, noch
nicht erledigten Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen, sondern das Urteil als solches (vgl. Rn. 31).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR457.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-96039