Instanzenzug: Az: I-15 U 85/22 Urteilvorgehend Az: 4b O 52/20 Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt.
2Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
3Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.
4Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent widerrufen.
5Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen.
6Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
7II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden.
8Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.
9Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.
10Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
11Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.
Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rensen von Pückler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-96035