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Kurzfassung zum Beitrag von Ott, StuB 15/2025 S. 575

Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG

Prof. Dr. Hans Ott

Mit dem hat der BFH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 28 Abs. 1 KStG entschieden, dass sonstige Rücklagen i. S. von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG alle Rücklagen sind, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind und eine vom Sonderausweis auszunehmende Einlage der Anteilseigner materiell-rechtlich zu verstehen ist und nicht voraussetzt, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist (). Damit hat der BFH zugleich eine in der Literatur diskutierte Gestaltung bestätigt, mit deren Hilfe die nachteiligen steuerlichen Folgen einer nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und gesondert festgestellten Einlage der Gesellschafter (sog. „vergessene“ Einlage) im Nachhinein „geheilt“ werden können. Der Urteilssachverhalt und die Entscheidungsgründe werden im Beitrag dargestellt und die praktischen Folgen diskutiert. Vorab wird kurz am Beispiel einer GmbH auf den Mechanismus z. B. bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung eingegangen.

Sachverhalt

Im Jahr 2009 leisteten die Gesellschafter der klagenden GmbH eine Einlage i. H. von...