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BGH 09.04.2025 XII ZB 599/23, NWB 30/2025 S. 2047

beA | Keine einfache Signatur bei Unterschrift mit „Rechtsanwältin“

Die bloße Angabe der Berufsbezeichnung am Ende eines Schriftsatzes stellt keine Signatur dar. Erforderlich ist die Wiedergabe des Namens, etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder als eingescannte Unterschrift. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird. Dieser als solcher sichere Übermittlungsweg genügt nicht zur Ermittlung des Urhebers.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist auf Steuerberater bei Einreichung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) selbst dann übertragbar, wenn nur ein Steuerberater der Kanzlei auf dem Briefbogen benannt ist. Denn damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein dort nicht aufgeführter (angestellter) Steuerberater die Verantwortung für den Schriftsatz überno...