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SV-Status | Arbeiten auf dem Bau durch „Selbstständige“
Bauarbeiter, die auf Baustellen typische und einfache Arbeiten wie Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten übernehmen, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt i. S. von § 7 Abs. 1 SGB IV. Denn bei Arbeitnehmerverrichtungen in diesem Sinn, die ohne Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausgeübt werden, spricht bereits eine Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis und damit für eine Scheinselbstständigkeit. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber widerspricht dem nicht.
Im Streitfall hielt das LSG Hessen die (ausländischen) „Werkunternehmer“ für scheinselbstständig und die zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern übe...