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LSG Sachsen-Anhalt 22.05.2025 L 6 U 45/23, NWB 30/2025 S. 2046

GUV | Sturz nach Verschlucken beim Kaffeetrinken als Arbeitsunfall

Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das nachfolgende Verhalten (fluchtartiges Verlassen des betrieblichen Raums zum Aushusten des eingeatmeten Kaffees) durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.

Anmerkung:

Das Gericht meint, der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem vom Mitarbeiter mitgebrachten Getränk, weil das Kaffeetrinken anlässlich der verpflichtenden Morgenbesprechung auch einem betrieblichen Zweck (z. B. Stärkung der Arbeitsatmosphäre und des kollegialen Miteinanders) gedient habe. Die Revision wurde zugelassen.