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Ermittlung des objektivierten Vermögenswerts für KMU mithilfe des sog. Abschmelzungsmodells
[i]Ergänzendes Statement der BStBKDie BStBK hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines geänderten IDW ES 1 ausgeführt (vgl. S. 4), bei dem „modifizierten Ertragswertverfahren“, das der XII. Senat des BGH bereits mehrfach zur Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren angewendet hat, handele es sich um eine Vorgehensweise bei Bewertungen, die nicht im Einklang mit der in den Grundlagen unstrittigen betriebswirtschaftlichen Bewertungsforschung und -lehre stehe. Die Abgrenzung zum Ertragswertverfahren nach IDW sei hingegen nachvollziehbar und unterstützenswert. Ergänzend hierzu erhielt die Redaktion folgendes Statement der BStBK:
„In der Betriebswirtschaftslehre, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und von der Finanzverwaltung wird eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren oder nach den Discounted Cashflow (DCF)-Verfahren als sachgerecht angesehen. Es ist daher zu empfehlen, auch für erbschaft-, schenkung- und ertragsteuerliche Zwecke einen objektivierten Unternehmenswert nach IDW S 1 zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts von KMU in Anwendung von IDW S 1 treten oftmals besondere Fragen bei der praktischen Umsetzung des Standards auf. Hierzu sei auf ...