Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 1 U 65/24vorgehend Az: IV ZB 20/24 Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken Az: 1 U 65/24 Beschlussvorgehend LG Kaiserslautern Az: 3 O 149/21
Gründe
1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung erneut wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat.
2 Gegen das am zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten haben diese beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat den Fristverlängerungsantrag abgelehnt, auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hingewiesen und dieses mit Beschluss vom als unzulässig verworfen.
3 Der Senat hat durch Beschluss vom (IV ZB 20/24, juris) auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden. Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht Anfang Januar 2025 hat dieses den Kläger mit Beschluss vom auf die beabsichtigte Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen und mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung erneut als unzulässig verworfen.
4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom - IV ZB 4/23, juris Rn. 6 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere weder zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
5 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass er während des - ersten - Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begründung seiner Berufung einzuhalten. Diese Verhinderung habe indes zum Zeitpunkt der Zustellung des Senatsbeschlusses vom an ihn respektive seinen Prozessbevollmächtigten am geendet. Nachdem zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Frist ebenso wie die bis zum zu bewilligende Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen gewesen sei, sei der Kläger gehalten gewesen, gemäß § 233 Satz 1 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen und die Berufung zugleich zu begründen. Weder sei ein solcher Antrag - zumal noch in der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO - gestellt noch sei fristgerecht ein weiterer Fristverlängerungsantrag vorgelegt worden.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Begründung des Rechtsmittels als versäumt erachtet hat. Durchgreifende Zulassungsgründe liegen nicht vor und werden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt.
7 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Er hat die Berufung weder innerhalb der bis zum laufenden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Frist begründet noch hat er nach Ablehnung seines Fristverlängerungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Ist eine Partei deshalb verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt und daher die nachgesuchte Fristverlängerung rechtswidrig versagt, läuft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegründung einzureichen (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ab Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses (vgl. , juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 111/08, FamRZ 2009, 1745 Rn. 11; vom - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08, NJW-RR 2009, 1583 Rn. 8). Ob das auch dann gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier geschehen - das Rechtsmittel noch während laufender Wiedereinsetzungsfrist verwirft und seine Entscheidung später im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Bestand hat, kann offenbleiben. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt, er sei während des Rechtsbeschwerdeverfahrens an einer Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert gewesen, wäre die Wiedereinsetzungsfrist jedenfalls spätestens mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom am in Gang gesetzt worden. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger aber nicht gestellt.
8 b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, aufgrund der Aufhebung des ersten Verwerfungsbeschlusses durch den Senat zunächst erneut über den Fristverlängerungsantrag vom zu entscheiden. Die begehrte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum kam zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Ihr kam auch im Übrigen keine Bedeutung mehr zu, weil das Berufungsgericht innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist über die Verlängerung entschieden hatte. Damit wurde die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt (vgl. und VII ZB 67/08, NJW-RR 2009, 1583 Rn. 10). Die vom Kläger vertretene Auffassung, das Berufungsgericht habe nach Zurückverweisung der Sache erneut eine Frist zur Berufungsbegründung setzen müssen ist mit den prozessualen Vorgaben nicht zu vereinbaren.
9 c) Da der Kläger die Berufung nicht begründet und damit die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt hat, kam schließlich auch die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht in Betracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725BIVZB15.25.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-95878