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OLG Hamm Beschluss v. - 10 W 23/24

Gesetze: BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 140

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Bestimmung eines Nacherben durch einen Dritten kann trotz § 2065 Abs. 2 BGB wirksam sein, wenn sich nicht nur der Personenkreis, aus dem der dazu ermächtigte Dritte den Nacherben bestimmen soll, sondern auch die Bezeichnung der für die Auswahl entscheidenden Gesichtspunkte, aus dem Testament ergibt, so dass eine Bestimmung nach dem Gutdünken des Dritten ausgeschlossen ist.

2. Die unwirksame Ermächtigung eines Dritten zur Bestimmung eines Nacherben kann in eine Einsetzung des Vorerben zum Vollerben gemäß § 140 BGB umgedeutet werden.

Fundstelle(n):
VAAAJ-95817

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